Das Gesetz Nr. 42.20 zur Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 2.20.292 vom 28. Rejeb 1441 (23. März 2020) über die Anwendung der Bestimmungen über den Gesundheitszustand und die Maßnahmen seiner Erklärung wurde in veröffentlicht Offizielles Bulletin Nr. 6903 vom 27. Juli 2020.
Dieses Gesetz ändert und ersetzt die Bestimmungen von Artikel 6 des oben genannten Gesetzesdekrets Nr. 2.20.292, wonach die Regierung während des Zeitraums des erklärten Gesundheitsnotstands beschließen kann, die Gültigkeit jedes einzelnen Gesetzes auszusetzen Fristen, die in den geltenden Gesetzen und Vorschriften vorgesehen sind, wenn sich herausstellt, dass die Aufrechterhaltung dieser Gültigkeit einerseits die betroffenen Personen daran hindert, ihre Rechte auszuüben oder ihre Pflichten während dieser Frist zu erfüllen, oder wenn dies fällig ist die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Verringerung der Ausbreitung der Pandemie.
Das Gesetz sieht vor, dass in einem Regulierungstext die Fristen festgelegt werden, für die die Aufhebung der Aussetzung nicht gilt.
Quelle: SGG, BORM Nr. 6903, 27. Juli. 2020